Bibliotheksordnung für die Institutsbibliothek Didaktik und Schulforschung (Institut III)

Fachbibliothek Didaktik und Schulforschung

§1 Aufgaben

Die Institutsbibliothek ist eine wissenschaftliche Präsenzbibliothek. Sie dient in erster Linie:

1. der Forschung, der Lehre und dem Studium, daneben der beruflichen und allgemeinen Bildung. Sie erfüllt diese Aufgaben, indem sie

• Bücher zur Benutzung in der Bibliothek bereitstellt,

• Bücher kurzfristig ausleiht,

• Informationen aus Datenbanken vermittelt

• durch Hinweisblätter oder auf sonstige Weise Hilfe bei der Benutzung leistet.

2. Bücher im Sinne dieser Benutzungsordnung sind auch Zeitschriften, Zeitungen, Mikroformen, Karten, Musikalien, maschinenlesbare Datenträger und sonstige zur Benutzung bestimmte Bestände.

§2 Benutzungsberechtigte

Zur Benutzung der Bibliothek ist jeder berechtigt, der einen der in § 1 Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecke verfolgt.

§3 Benutzungsverhältnis

1. Die Benutzung der Bibliothek erfolgt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen

2. Benutzungsverhältnisses.

3. Rechtsgrundlage der Benutzung sind diese Benutzungsordnung und die zu ihrer Durchführung vom Geschäftsführenden Direktor/ von der Geschäftsführenden Direktorin erlassenen Anordnungen. Die Anerkennung der im Eingangsbereich aushängenden Nutzungsordnung erfolgt durch Inanspruchnahme der Bibliothek.

§4 Datenschutz

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten angewendet.

§5 Auslagenerstattung

Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich unentgeltlich. Auslagenerstattung wird nach Maßgabe der landeseigenen Gebührenordnung (GebO-IKM NRW) und der Gebührenordnung der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln in ihrer jeweils geltenden Fassung verlangt.

§6 Öffnungszeiten

1. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekanntgegeben.

2. Die Bibliothek kann aus dringenden Gründen zeitweise geschlossen werden. Die Schließung wird so früh wie möglich durch Aushang bekanntgegeben.

§7 Allgemeine Benutzungsbestimmungen

1. Der Benutzer hat nach Maßgabe der Benutzungsordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen Anspruch auf die Dienstleistungen der Bibliothek.

2. Der Benutzer hat sich so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung in der Bibliothek gewahrt bleiben.

3. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Auf Verlangen des Bibliothekspersonals ist der Personalausweis bzw. der Reisepass vorzuweisen.

4. Die Bibliothek ist berechtigt, Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung ihrer Bestände erforderlich sind. Bibliotheksbereiche, die durch Aufsichtspersonal kontrolliert werden, dürfen nicht mit Überbekleidungsstücken, Hüten, Schirmen, Aktentaschen und -koffern, Gepäckstücken und ähnlichen Gegenständen betreten werden. Beim Verlassen eines Kontrollbereiches hat der Benutzer unaufgefordert mitgeführte Bücher vorzuzeigen und Einblick in mitgeführte Behältnisse zu gewähren.

5. Der Benutzer hat die von ihm gebrauchten Bücher, Einrichtungsgegenstände und Geräte sorgfältig zu behandeln.

6. Es ist nicht gestattet, aus Büchern, die älter als hundert Jahre sind, zu kopieren. Zeitungen und Zeitungsausschnitte dürfen überhaupt nicht kopiert werden.

7. Tiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgebracht werden.

§8 Garderobe

Die Garderobe der Bibliothek nimmt von den Benutzern, die einen Kontrollbereich betreten wollen, Überbekleidung, Hüte, Schirme und Aktentaschen und -koffer, Gepäckstücke und ähnliche Gegenstände in Verwahrung. Der Verkehrswert dieser Gegenstände darf die Summe von 1500 € nicht übersteigen. Benutzern kann erlaubt werden, unter Ausschluss jeglicher Haftung höherwertige Sachen der vorbezeichneten Art und sonstige Gepäckstücke abzugeben. Geld, Schlüssel, Ausweise und sonstige Wertsachen dürfen nicht mit abgegeben werden. Alle an der Garderobe abgegebenen Sachen sind am selben Tag wieder abzuholen.

§9 Haftung der Bibliotheken

1. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind.

2. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung von technischen Geräten, Hard- und Software und Datenträgern der Bibliothek (z.B. Disketten) sowie an Dateien der Benutzer (z.B. Virenprogramme) entstehen.

3. Die Bibliothek haftet für Verlust, Untergang oder Beschädigung ordnungsgemäß in

4. Verwahrung gegebener Sachen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nur bis zu einer Schadenshöhe von 1500 €.

§10 Haftung des Benutzers und Ausschluss von der Benutzung

1. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die er durch Nichtbeachtung der Benutzungsordnung oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen verursacht hat.

2. Die Bibliotheksleitung kann einen Benutzer, der schwerwiegend oder wiederholt gegen die Benutzungsordnung oder die zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen verstößt, nach Rücksprache mit der Geschäftsführung des Institutes vorübergehend oder dauernd und teilweise oder völlig von der Benutzung der Bibliothek ausschließen. Der Ausschluss von der Benutzung kann mit einem Hausverbot verbunden werden. Die Rechtsmittel gegen den Benutzungsausschluss und das Hausverbot richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Benutzers bleiben über den Ausschluss hinaus bestehen.

§11 Verhalten innerhalb der Bibliothek

1. Die Benutzer haben alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Ablauf des Bibliotheksbetriebes stört. Vor Betreten der Bibliothek müssen Überbekleidung, Hüte, Schirme und Aktentaschen und -koffer, Gepäckstücke und ähnliche Gegenstände in den dafür vorgesehenen Schließfächern eingeschlossen werden.

2. Im gemeinsamen Interesse aller Benutzer muss in allen Benutzungsbereichen größtmögliche Ruhe herrschen. Rauchen, Essen und Trinken sowie die Mitnahme von Lebensmitteln sind nicht gestattet, ebenso jedes Verhalten, das die Arbeit anderer stört oder erschwert.

3. Den Loseblattsammlungen und Ordnern dürfen keine Blätter, den Katalogen keine Katalogkarten entnommen werden. Das ggf. von der Bibliothek festgelegte Kopierverbot für bestimmte Werke ist zu beachten.

4. Die Benutzung von elektronischen Informationsmedien und –einrichtungen in der Bibliothek unterliegt besonderen Bestimmungen.

a. Videos dürfen nur an den dafür vorgesehenen Arbeitsplätzen innerhalb der Bibliothek angesehen werden.

b. Für DVDs und CD-Roms sowie anderen Datenträger gelten die Regeln zur Kurzausleihe gem. § 14 Absatz 2.

§12 Präsenzbestände

1. Die Präsenzbestände der Bibliothek sind nach ihrem Gebrauch von den Benutzern der Aufsicht zu übergeben, die diese dann an den Standort zurückstellt.

2. Werke in Handapparaten müssen mindestens für die Präsenzbenutzung zur Verfügung stehen.

3. Aus dem Präsenzbestand kann nur für Zeiten, in denen die Bibliothek nicht geöffnet ist, ausgeliehen werden.

4. Grundsätzlich nicht ausleihbar sind: seltene und wertvolle Werke, ungebundene und gebundene Zeitschriften des Präsenzbestandes, Examensarbeiten, Loseblattsammlungen, Folianten, Mikrofilme und Werke mit besonderen Benutzungsbeschränkungen.

5. Examensarbeiten dürfen nur in der Bibliothek eingesehen und nicht kopiert werden.

§13 Kurzfristausleihe durch andere Personen

1. Alle übrigen Personen können Materialien nur kurzfristig (z.B. zum Kopieren) gegen Hinterlegung eines gültigen Lichtbildausweises entleihen. Entliehene Materialien müssen am gleichen Tag zurückgegeben werden.

2. Für alle berechtigten NutzerInnen besteht die Möglichkeit der Wochenendausleihe von Freitag 12.00 Uhr – Montag 12.00 Uhr (gegen Kopie eines gültigen Lichtbildausweises).

§14 Besondere Regelung für die Anfertigung von Examensarbeiten

Eine längerfristige Ausleihe von Büchern ist für Studierende möglich, wenn sie eine durch Institutsangehörige betreute Examensarbeit anfertigen. Die maximale Ausleihdauer beträgt eine Woche. Eine Verlängerung ist nach persönlicher Absprache und Vorlage des Buches möglich.

§15 Sanktionen im Falle der Überschreitung von Leihfristen:

Bei Überschreitung der Leihfrist von Medien, die im Rahmen einer Kurzausleihe (z. B. Wochenendausleihe, Ausleihe zum Kopieren) entliehen wurden, um einen Tag wird die Person, die die Leihfrist überschritten hat. beim ersten Mal in eine Überwachungsdatei eingetragen und darauf hingewiesen, dass die nächste Überschreitung bzw. eine Überschreitung um mehr als einen Öffnungstag eine einwöchige Sperre für die Ausleihe aus der Bibliothek nach sich zieht.

Eine zweite Überschreitung bzw. die Überschreitung der Leihfrist um mehr als einen Öffnungstag hat die sofortige Ausleihsperre für eine Woche zur Folge.

Personen, die die Leihfrist um mehr als eine Woche überschreiten oder innerhalb eines Semesters mehr als drei Mal um einen Tag überschreiten, können für ein ganzes Semester ausgeschlossen werden.

Eine Überschreitung der Kurzausleihe um 10 und mehr Kalendertage führt darüberhinaus zu einer kostenpflichtigen Ersatzbeschaffung des Mediums. Es gilt § 2 Absatz 1 lit a) der GebO-IKM.

Aus Datenschutzgründen wird die Überwachungsdatei zum Beginn des darauffolgenden Semesters gelöscht.

§16 Semesterapparate

Institutsangehörigen kann gestattet werden, Semesterapparate für Lehrveranstaltungen einzurichten. Die Bücher sind für andere Benutzer zugänglich zu halten.

§17 Dauerausleihe bei Handapparaten von wissenschaftlichem Personal

1. Für wissenschaftliches Personal können für ihre Arbeitsbereiche Handapparate als Dauerausleihe eingerichtet werden.

2. Die Bestände werden einmal jährlich von der Bibliothek einer Inventur unterzogen.

3. Werke aus diesen Handapparaten, von denen in der Bibliothek kein weiteres Exemplar vorhanden ist, müssen der Bibliothek bei Bedarf kurzfristig zur Einsichtnahme oder zu Kopierzwecken zur Verfügung gestellt werden.

4. Jede Professorin/ jeder WMA ist verpflichtet darauf zu achten, dass nicht mehr benötigte Werke unverzüglich an die Bibliothek zurückgegeben werden.

5. Die Anzahl der im Rahmen dieser Sonderregelung gleichzeitig entliehenen Werke soll in der Regel nicht mehr als 200 betragen.

6. Eine Ausleihe von Werken aus den Handapparaten durch die Wissenschaftler ist unzulässig.

§18 Schadensersatzpflicht

1. Wer Medien verliert oder beschädigt oder wer sonstige Arbeitsmittel oder Gegenstände der Bibliothek beschädigt, hat Schadensersatz zu leisten. Die Bibliothek bestimmt Art und Höhe des Schadensersatzes nach pflichtgemäßem Ermessen.

2. Die Bibliothek setzt dem Benutzer eine angemessene Frist, innerhalb derer er ein vollwertiges Ersatzexemplar zu beschaffen hat. Gelingt ihm dies nicht, hat er Geldersatz zu leisten. Benutzer und Bibliothek können vertraglich eine abweichende Regelung treffen. Der Vertrag bedarf der Schriftform.

§19 Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Ordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§20 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 01.05.2008 in Kraft. Sie liegt in der Bibliothek öffentlich aus.

Köln, den 23.04.2008