Öffentliche Gebäude
Dort gilt der Grundsatz:
Die Nutzer müssen in die Lage versetzt werden, von fremder Hilfe weitgehend unabhängig zu sein.
Das gilt insbesondere für
· Rollstuhlbenutzer
· Blinde, Sehbehinderte
· Gehörlose, Hörgeschädigte
· Gehbehinderte
· Menschen mit sonstigen Behinderungen
· Ältere Menschen
· Kinder, klein- und großwüchsige Menschen
Die DIN 18024-2 definiert einheitliche Kriterien zur Errichtung von Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden und Räumen. In den folgenden Unterpunkten wird nun immer ein kleiner Auszug daraus zitiert.