Öffentliche Gebäude

Dort gilt der Grundsatz:

Die Nutzer müssen in die Lage versetzt werden, von fremder Hilfe weitgehend unabhängig zu sein. 

Das gilt insbesondere für

·         Rollstuhlbenutzer

·         Blinde, Sehbehinderte

·         Gehörlose, Hörgeschädigte

·         Gehbehinderte

·         Menschen mit sonstigen Behinderungen

·         Ältere Menschen

·         Kinder, klein- und großwüchsige Menschen

 

Die DIN 18024-2 definiert einheitliche Kriterien zur Errichtung von Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden und Räumen. In den folgenden Unterpunkten wird nun immer ein kleiner Auszug daraus zitiert.