Bewegungsflächen bei barrierefreiem Bauen sind die zur Bewegung mit dem Rollstuhl notwendigen Flächen. Sie schließen die zur Benutzung von Ausstattungen und Einrichtungen erforderlichen Flächen ein.
Bewegungsflächen dürfen sich überlagern, ausgenommen vor Fahrschachttüren.
Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein, z. B. durch Mauervorsprünge, abgestellte Fahrzeuge, Ausstattungen, Türen in geöffnetem Zustand und Bepflanzung.
Bewegliche Geräte und Einrichtungen an Arbeitsplätzen und in Therapiebereichen dürfen die Bewegungsflächen nicht einschränken.
Begegnungsflächen
Begegnungsflächen bei barrierefreiem Bauen sind die zum Ausweichen mit dem Rollstuhl zusätzlich notwendigen Flächen.
Mehr als 15 m lange Flure und Wege müssen für die Begegnung von Rollstuhlbenutzern eine Begegnungsfläche von mindestens 180 cm Breite und 180 cm Tiefe aufweisen.