Öffentlich zugängige Gebäude oder Gebäudeteile, Arbeitsstätten und ihre Außenanlagen sind mit Orientierungshilfen auszustatten.
Orientierungshilfen sind so signalwirksam anzuordnen, dass Hinweise deutlich und frühzeitig erkennbar sind, z. B. durch Hell/Dunkelkontraste (). Größe und Art von Schriftzeichen müssen eine gute, blendfreie Lesbarkeit ermöglichen.
Orientierungshilfen sind zusätzlich tastbar auszuführen, z.B. durch unterschiedlich strukturierte Oberflächen, bei Richtungsänderungen oder Hindernissen müssen besondere Markierungen vorgesehen werden.
Die Beleuchtung von Verkehrsflächen, Treppen und Treppenpodesten mit künstlichem Licht ist blend- und schattenfrei auszuführen.
Fluchtwege sollten durch besondere Lichtbänder und richtungweisende Beleuchtung, z. B. in Fußleistenhöhe, sowie durch Tonsignale gekennzeichnet werden.
Am Anfang und am Ende von Handläufen einer Treppe sind einheitlich taktile Hinweise auf Geschossebenen anzubringen.
Personenaufzüge sind einheitlich taktile Hinweise auf Geschossebenen anzubringen.
Orientierungshilfen sollen möglichst hell auf dunklem Hintergrund abgebildet sein.
Orientierungshilfen müssen beim Gehen mit dem Fuß, mit dem Tast- oder Blindenstock (und Scanner) tast- und fühlbar sein.