Orientierungshilfen und Beschilderung

  • Öffentlich zugängige Gebäude oder Gebäudeteile, Arbeitsstätten und ihre Außenanlagen sind mit Orientierungshilfen auszustatten.
  • Orientierungshilfen sind so signalwirksam anzuordnen, dass Hinweise deutlich und frühzeitig erkennbar sind, z. B. durch Hell/Dunkelkontraste (). Größe und Art von Schriftzeichen müssen eine gute, blendfreie Lesbarkeit ermöglichen.
  • Orientierungshilfen sind zusätzlich tastbar auszuführen, z.B. durch unterschiedlich strukturierte Oberflächen, bei Richtungsänderungen oder Hindernissen müssen besondere Markierungen vorgesehen werden.
  • Die Beleuchtung von Verkehrsflächen, Treppen und Treppenpodesten mit künstlichem Licht ist blend- und schattenfrei auszuführen.
  • Fluchtwege sollten durch besondere Lichtbänder und richtungweisende Beleuchtung, z. B. in Fußleistenhöhe, sowie durch Tonsignale gekennzeichnet werden.
  • Am Anfang und am Ende von Handläufen einer Treppe sind einheitlich taktile Hinweise auf Geschossebenen anzubringen.
  • Personenaufzüge sind einheitlich taktile Hinweise auf Geschossebenen anzubringen.
  • Orientierungshilfen sollen möglichst hell auf dunklem Hintergrund abgebildet sein.
  • Orientierungshilfen müssen beim Gehen mit dem Fuß, mit dem Tast- oder Blindenstock (und Scanner) tast- und fühlbar sein.