Treppen

  • Treppen mit beidseitigen Handläufen, Durchmesser 3 cm-4,5 cm vorzusehen, am Treppenauge nicht unterbrochen, äußere Handläufe müssen in 85 cm Höhe 30 cm waagerecht über den Anfang und das Ende der Treppe hinausragen.
  • Orientierungshilfen: Am Anfang und am Ende von Handläufen einer Treppe sind einheitlich taktile Hinweise auf Geschossebenen anzubringen
  • Bewegungsflächen neben Treppen: die Auftrittsfläche der obersten Stufe ist auf die Bewegungsfläche nicht anzurechnen
  • Notwendige Treppen dürfen nicht gewendelt sein
  • Stufenunterschneidungen sind unzulässig